Die Zeugen sprachen folglich übereinstimmend und gleichbleibend von einer starken Streifkollision. Sie beurteilten das entsprechende Fahrmanöver denn auch unmissverständlich als absichtlich durchgeführt. O.________ sprach als einziger davon, der VW Amarok habe zuerst nach links ausgeholt und erst danach nach rechts hinübergezogen. Die anderen Zeugen konnten ein solches Fahrmanöver nicht beobachten. Die Kammer stellt zugunsten des Beschuldigten folglich nicht auf diese Aussage von O.________ ab. Die Kammer hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zum einen vom linken Fahrstreifen brüsk nach rechts fuhr und zum anderen die Streifkollision wahrgenommen haben musste.