Diese Abweichungen sind nicht weiter von Belang. Wesentlich scheint, dass im Bereich der Verzweigung zumindest O.________, N.________ und P.________ jeweils mit ihrem Personenwagen hinter dem VW Amarok des Beschuldigten und dem BMW X5 von I.________ unterwegs waren. Dabei wollten I.________ und O.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen auf dem Fahrstreifen Richtung Grauholz weiterfahren, P.________ Richtung Bern-Neufeld. Weil der Beschuldigte sein Fahrzeug brüsk vom ganz linken auf den rechten Fahrstreifen (und dann auch noch auf den Richtung Bern-Neufeld abgehenden Fahrstreifen) zog, kollidierte er mit dem Fahrzeug von I.________.