313 f.), wobei er die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen bestätigte. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von I.________ im Vergleich zu den anderen Zeugen demzufolge nicht von minderer Qualität. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen, von diversen Zeugen beobachteten und beschriebenen Fahrmanöver anbetrifft, kann vorab auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 ff., S. 40 ff. Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: