der Anklageschrift (zur Frage, ob eine Streifkollision stattfand und wie sich der Beschuldigte danach verhielt) Zum Geschehen vom 11. Oktober 2015 liegen der Kammer wie bereits ausgeführt verschiedene Zeugenaussagen vor. I.________ wurde am 11. Oktober 2015 schriftlich durch die Polizei (pag. 10 ff.) und am 15. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 60 ff.) als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2017 wurde er sodann als Zeuge einvernommen (pag. 313 f.), wobei er die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen bestätigte.