Hätte er bloss eine ihm nahestehende Person schützen wollen, wäre kein derartiger Aufwand nötig gewesen. Seine konstruierten, widersprüchlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Es handelt sich um blosse Schutzbehauptungen, welche die starken, für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien in keiner Art und Weise zu entkräften vermögen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Abend des 11. Oktober 2015 den VW Amarok lenkte. 12.3.2 Zu Ziff. I.1, Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift (zur Frage, ob eine Streifkollision stattfand und wie sich der Beschuldigte danach verhielt)