181; pag. 182). Gegen den auf ihn lautenden Strafbefehl vom 10. März 2015 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h innerorts machte er jedoch keine Einsprache. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig (pag. 183 f.). Auch hier ist das Verhalten des Beschuldigten keineswegs persönlichkeitsfremd. Fazit Zusammenfassend steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte ein mehrschichtiges Vertuschungsmanöver inszenierte, um von seiner Täterschaft abzulenken. Hätte er bloss eine ihm nahestehende Person schützen wollen, wäre kein derartiger Aufwand nötig gewesen.