Im Gegenteil, mit seinen wortreichen Ausführungen versuchte der Beschuldigte einzig seine Vorstrafen zu bagatellisieren. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte schon im Jahr 2014 nach dem gleichen Verhaltensmuster agierte, auf ihn als Fahrzeuglenker hin. Auch damals machte er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte gegenüber der Polizei zum strafrechtlich verantwortlichen Lenker (Halterin des Personenwagens war wie vorliegend die J.________AG) keine Angaben machen (pag. 20; pag. 176 ff.; insb. pag. 181; pag. 182).