Ein Führerausweisentzug von sechs Monaten wurde am 10. November 2008 verfügt (pag. 128). Weiter wurde dem Beschuldigten der Führerausweis am 6. Dezember 2010 (pag. 125), am 2. April 2012 (pag. 123) und schliesslich am 3. Februar 2014 für jeweils einen Monat entzogen (pag. 121). Wiederholtes, nicht regelkonformes Verhalten im Strassenverkehr kann beim Beschuldigten nach dem Gesagten folglich nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden. Demgegenüber sind die ADMAS-Auszüge seiner Ehefrau und der drei Töchter, bis auf eine vernachlässigbare Verwarnung gegenüber F.________ wegen Ablenkung, leer (pag. 204 ff.).