, N. 7 zu Art. 369). Nichtsdestotrotz ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten auch ohne die gelöschten Einträge mehr als getrübt. Der ADMAS-Auszug vom 14. Juni 2014 weist insgesamt vier zu berücksichtigende Einträge auf (pag. 209). Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 9. November 2017 sowohl am 10. April 2008 als auch am 10. Januar 2014 aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (pag. 478). Der Führerschein wurde ihm seit dem Jahr 2008 vier Mal für insgesamt neun Monate entzogen. Ein Führerausweisentzug von sechs Monaten wurde am 10. November 2008 verfügt (pag.