Vorstrafen und automobilistischer Leumund Die bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen (inkl. die entsprechenden Verfügungen in den Administrativverfahren) dürfen entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass für den Vorfall vom 11. Oktober 2015 einzig der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommt. Die Kammer stimmt der Verteidigung zu (pag. 495 f.), dass aus dem Strafregister gelöschte Verurteilungen nicht für die Beurteilung des automobilistischen Leumunds bzw. als Beweismittel herangezogen werden dürfen (GRUBER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 369).