Mit dieser Aussage lässt sich die offensichtliche Falschangabe gegenüber der Versicherung nicht erklären. Hätte der Beschuldigte nur den tatsächlichen Fahrer schützen wollen, wäre diese Lüge weder gegenüber der S.________(Versicherung) noch gegenüber den Behörden nötig gewesen. Auf seine unglaubhaften Aussagen kann nicht abgestellt werden. Vorstrafen und automobilistischer Leumund