Zudem sagte er, weder ihm noch dem Lenker (sic!) sei bewusst, irgendeinen Schaden verursacht zu haben (pag. 146). Folglich log der Beschuldigte auch gegenüber seiner Versicherung zeitnahe zur Tat. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden der Versicherung melden solle. Er habe sich entschieden, den Schaden auf sich zu nehmen bzw. nicht zu melden (pag. 488, Z. 14 ff.). Mit dieser Aussage lässt sich die offensichtliche Falschangabe gegenüber der Versicherung nicht erklären.