18 schäftsbeziehungen pflegte. Daraus lässt sich indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nebst dem auf ein Vertuschen der Reparatur ausgerichteten Verhalten des Beschuldigten, kann auch seine telefonische Meldung an die S.________(Versicherung) am 17. Oktober 2015 zumindest nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Auch dort behauptete er wider besseres Wissen, sein Fahrzeug habe keinen Schaden erlitten. Zudem sagte er, weder ihm noch dem Lenker (sic!) sei bewusst, irgendeinen Schaden verursacht zu haben (pag.