Dazu passt, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2015 nach der Untersuchung des Fahrzeuges durch den UTD gegenüber Polizist R.________ behauptete, es seien keine Reparaturen am Fahrzeug gemacht worden (Anzeige pag. 16 unten; pag. 58, Z. 73 ff.). Nachdem anhand der Telefonkontrolle ausfindig gemacht werden konnte, dass das Fahrzeug in die G.________AG in H.________ verbracht worden war, steht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt gelogen hat. Der VW Amarok wurde dort zwischen dem 12. und 15. Oktober 2015 repariert (pag. 433 ff.). Dies gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr auch zu (pag. 488, Z. 1 ff.). Durch die oberinstanzlich beigebrachten