Dies gilt umso mehr, als er sich bereits im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Oberland im Jahr 2014 von Beginn an auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte (pag. 176 ff.). Der Schluss, dass es einzig darum ging, die Schäden möglichst rasch reparieren zu lassen, Zeit zu gewinnen und letztlich sich selber aus der Schusslinie zu nehmen, liegt für die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 366, S. 38 Urteilsbegründung) – auf der Hand. Dazu passt, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2015 nach der Untersuchung des Fahrzeuges durch den UTD gegenüber Polizist R.________ behauptete, es seien keine Reparaturen am Fahrzeug gemacht worden (Anzeige pag.