Auch dies steht im Widerspruch zu den Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme. Der Beschuldigte hätte – hätte er den VW Amarok effektiv von einer ihm nahestehenden Person zurückerhalten – dies umgehend gegenüber der Polizei angeben können, ohne vorgängige Abklärungen tätigen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er sich bereits im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Oberland im Jahr 2014 von Beginn an auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte (pag.