Daraufhin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 19). Zur Erklärung führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 seinerzeit aus, er habe am 14. Oktober 2015 zwar gewusst, wer ihm das Fahrzeug übergeben habe. Er habe aber noch abklären müssen, ob diese Person den Wagen auch gehabt habe, als der Unfall geschehen sei. Daher habe er der Polizei erst am 15. Oktober 2015 mitteilen können, dass eine ihm nahestehende Person gefahren sei (pag. 71, Z. 97 ff.). Auch dies steht im Widerspruch zu den Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme.