sogleich seine Version des Geschehens geschildert habe; in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 habe er gelogen (pag. 486, Z. 6, Z. 18 ff.; pag. 487, Z. 32 ff.). Warum sich der Beschuldigte datummässig korrigieren musste und nicht von Anfang an sagte, was ihm angeblich geschildert worden war, ist nicht nachvollziehbar. Gegenüber der Polizei gab er am 14. Oktober 2015 an, er müsse zuerst abklären, wer überhaupt den VW Amarok gefahren sei. Am 15. Oktober 2015 machte er dann geltend, eine ihm nahestehende Person sei mit dem VW Amarok unterwegs gewesen und habe ihm das Auto am Montagmorgen zurückgegeben. Daraufhin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag.