17 Stark für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen aber wiederum seine Aussagen und sein ganzes Verhalten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeuges und der anschliessenden Reparatur. So behauptete der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2016, er habe den VW Amarok am Montagmorgen, 12. Oktober 2015, zurückerhalten (pag. 68, Z. 17). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 änderte der Beschuldigte diese Aussage und behauptete nun, den VW Amarok bereits am Sonntagabend vom angeblichen Fahrer zurückerhalten zu haben, wobei ihm dieser