in die G.________AG fuhr, lässt sich hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten für sich alleine noch nichts ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte der Polizei am 14. Oktober 2015 sagte, er müsse zuerst noch abklären, wer gefahren sei, am 15. Oktober 2015 dann jedoch erklärte, er habe das Auto schon am 12. Oktober 2015 von der Person entgegengenommen, die damit am 11. Oktober 2015 unterwegs gewesen sei (pag. 19), wirkt die Verbringung des Autos in die Garage allerdings überstürzt.