Die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Telefonüberwachung sowie die Aussagen der Polizei sind überaus starke Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Vertuschung der Fahrzeugreparatur Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits am Montag früh (vor 08.00 Uhr; siehe Mobiltelefonstandorte gemäss Telefonkontrolle, pag. 198) mit dem VW Amarok Richtung H.________ in die G.________AG fuhr, lässt sich hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten für sich alleine noch nichts ableiten.