16 anzurufen um dann den Kontakt wortlos wieder zu beenden. Überdies gab auch Polizist R.________ an, V.________ habe sich beim angenommenen Anruf als Polizist vorgestellt (pag. 56, Z. 47 ff.). Nach Ansicht der Kammer kann auf die Schilderungen der involvierten Polizisten V.________ und R.________ abgestellt werden. Ihre schriftlichen Ausführungen zu den zahlreichen Kontaktversuchen wurden im Polizeirapport vom 10. November 2015 (pag. 3 ff.) festgehalten und stimmen mit den Ergebnissen der rund ein halbes Jahr später eingegangenen Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung überein (vgl. pag.