Den Telefondaten können einzig Anrufe und SMS von Polizist V.________ entnommen werden (pag. 198). Entsprechend wurde die angebliche andere Nummer vom Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme auch nicht mehr ins Feld geführt (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen weiterhin an, es habe sich beim von ihm entgegengenommenen Anruf niemand gemeldet und der Polizist habe sich auch in der Comboxnachricht nicht als solcher zu erkennen gegeben. Daher sei er von einem «Faked-Anruf» ausgegangen (pag. 486, Z. 6 ff., Z. 32 f.; pag. 490, Z. 17 ff.; pag. 492, Z. 7 ff.).