Dies taten sie allerdings nicht, sondern beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (pag. 27 ff.). Warum der Beschuldigte die zahlreichen Kontaktversuche der Polizei vom 11. Oktober 2015 zwischen 20.30 und 20.50 Uhr ignorierte, obwohl er vom angeblichen Lenker vom Vorfall mit dem VW Amarok auf der Autobahn erfahren haben will, lässt sich ebenfalls nicht plausibel erklären. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe einen Anruf gegeben, aber es habe sich niemand gemeldet, bzw. es habe später nochmals so einen Anruf gegeben, glaublich mit einer anderen Nummer (pag. 70, Z. 78 ff.) ist schlicht falsch. Den Telefondaten können einzig Anrufe und SMS von Polizist V.______