den VW Amarok gegen 20.00 Uhr vom angeblichen Lenker zurückerhalten (pag. 486, Z. 39 ff.; pag. 487, Z. 9 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar und bleibt unverständlich, warum der Beschuldigte ein auf der Hand liegendes Alibi so lange hätte verschweigen sollen, hätte er am fraglichen Sonntag effektiv von diesem Freund Besuch gehabt. Dies gilt umso mehr, als auch seine Frau und eine Tochter beim Besuch zugegen gewesen sein sollen (vgl. pag. 487, Z. 1). Folglich hätten auch diese beiden den Beschuldigten umgehend entlasten können. Dies taten sie allerdings nicht, sondern beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (pag.