Erstellt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 um 20.30 Uhr in der U.________(Quartier) aufhielt. Indem der Beschuldigte ausführte, er habe sich am 11. Oktober 2015 und zur fraglichen Zeit in der Wohnung an der D.________strasse aufgehalten, würde dies zwar den Aufenthalt im Umkreis der Antennenstandorte erklären. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht glaubhaft. Denn der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich erstmals, er sei am Sonntag, 11. Oktober 2015, von einem Freund aus Frankreich besucht worden. Erst nachdem er diesen an den Bahnhof gebracht habe und danach wieder zurück in der Wohnung an der D.________strasse gewesen sei, habe er