Zeitlich ergibt sich zwanglos eine Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen P.________, der angab, er habe den VW Amarok noch vor dem Felsenauviadukt aus den Augen verloren (pag. 50, Z. 67 ff.). Die Kammer stimmt jedoch mit dem Beschuldigten überein, dass sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 364 f., S. 36 f. Urteilsbegründung) allein aufgrund der verbundenen Antennenstandorte nicht auf eine konkret gefahrene Route schliessen lässt. Erstellt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 um 20.30 Uhr in der U.________(Quartier) aufhielt.