Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kammer nicht einleuchtend. Insbesondere erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb der Beschuldigte mehrfach spontan von «er» hätte sprechen sollen, wenn eine Frau – bei den dem Beschuldigten nahestehenden Personen handelt es sich ausschliesslich um Frauen – das Fahrzeug gelenkt hätte (vgl. pag. 167 ff.). Dass I.________, der bedrängte Lenker des BMW X5, selber keine Angaben zum Lenker machen konnte, ist angesichts der konkreten Umstände während der Fahrt (vgl. nachfolgende Ausführungen) nicht weiter erstaunlich (pag. 64, Z. 145 ff.). Er musste sich auf den Verkehr konzentrieren und fuhr entweder vor oder hinter dem Beschuldigten.