12.3.4 hiernach) sowie bei seinen zurückhaltenden Aussagen Übertreibungen oder Spekulationen vermied (pag. 22). Hinsichtlich der Frage nach dem Lenker des VW Amarok sind die angeblichen Versprecher des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach ein «er» den VW Amarok gefahren sei, erstaunlich. Der Beschuldigte versuchte sie so zu erklären, dass er «er, den Fahrer» gemeint habe. Es könne damit ein Mann oder eine Frau gemeint sein (pag. 487, Z. 23 ff.). Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kammer nicht einleuchtend.