41, Z. 86). Die Aussagen von N.________ sind glaubhaft. Er steht in keinerlei Beziehung zu den Unfallbeteiligten, weshalb kein Grund ersichtlich ist, warum er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. N.________ ist hinsichtlich seiner Angabe zum Geschlecht des Fahrers auch deshalb glaubhaft, weil er detaillierte Angaben zum Nachfahrabstand machen konnte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.3.4 hiernach) sowie bei seinen zurückhaltenden Aussagen Übertreibungen oder Spekulationen vermied (pag.