488, Z. 37 ff.). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie im klaren Widerspruch zu den im Versichungsantrag gemachten Angaben steht. Zwar fuhr L.________, die Ehefrau des Beschuldigten, am 16. Dezember 2015 den VW Amarok und verursachte damit einen Unfall (vgl. pag. 147). Allerdings vermag weder diese Tatsache noch der Umstand, dass der Beschuldigte heute nicht mehr im Verwaltungsrat ist (die Ehefrau ist einziges Mitglied des Verwaltungsrates; vgl. pag. 508 f.) oder die Angabe, jemand aus seiner Familie sei gefahren, ihn diesbezüglich entscheidend zu entlasten.