159: auf Frage, wie viele Personen [ausser dem/der häufigsten Lenker/in] das Fahrzeug lenken würden, gab der Beschuldigte an: «Keine [nur Hauptlenker]»). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 behauptete der Beschuldigte dann allerdings, er sei entgegen den Angaben im Versicherungsantrag nicht der alleinige Fahrer des VW Amarok gewesen. Zeitweise habe die J.________AG viele Autos besessen. Die Angabe gegenüber der Versicherung, alleiniger Hauptlenker zu sein, sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.).