Der Beschuldigte bestritt, am Abend des 11. Oktober 2015 mit dem VW Amarok gefahren zu sein. Die nachfolgenden, teils gewichtigen Indizien sowie die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sprechen jedoch in ihrer Gesamtheit eindeutig dafür, dass er und niemand anderes am fraglichen Abend der Lenker des VW Amarok war: Haltereigenschaft Die Haltereigenschaft ist ein wichtiges Indiz für die Täterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 4, E. 5.3 und 6B_556/2014 vom 15. August 2014 E. 2.3). Halterin des VW Amarok ist die J.________AG.