Er habe das Urteil damals weiterziehen wollen, sein Anwalt habe ihm jedoch davon abgeraten. Daraus könne man nicht schliessen, er sei ein Raser oder ein gefährlicher Automobilist (pag. 489, Z. 19 ff.). 12.3 Zur Beantwortung der Beweisfragen 12.3.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte den VW Amarok am 11. Oktober 2015 fuhr Der Beschuldigte bestritt, am Abend des 11. Oktober 2015 mit dem VW Amarok gefahren zu sein.