Auf Vorhalt, auf dem Versicherungsantrag sei er (der Beschuldigte) als Hauptlenker angegeben, erklärte er, er habe als Geschäftsmann automatisch angeben müssen, wer der häufigste Fahrer sei. Zeitweise habe er «x Autos» gehabt, die über die Firma gelaufen seien. Dies heisse jedoch nicht, dass er der alleinige Fahrer gewesen sei. Eine solche Angabe gegenüber der Versicherung sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.). Der VW Amarok sei als Nutzfahrzeug gekauft worden, um Sachen zu transportieren. Deshalb sei er für verschiedene Personen von Interesse. So sei das Fahrzeug auch am fraglichen Wochenende genutzt worden (pag. 488, Z. 42 ff.).