Er habe entschieden, den Schaden auf sich zu nehmen. C.________ von der G.________AG habe ihm gesagt, dass aufgrund der Reparatur die Prämie der Versicherung steigen könne. Daher sei es ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden durch die Versicherung begleichen lassen wolle (pag. 488, Z. 15 ff.). Auf Frage, weshalb die Reparatur so geeilt habe, obwohl es sich nur um einen optischen Mangel gehandelt habe, sagte der Beschuldigte, er habe sich so entschieden (pag. 488, Z. 19 ff.). Auf Vorhalt, auf dem Versicherungsantrag sei er (der Beschuldigte) als Hauptlenker angegeben, erklärte er, er habe als Geschäftsmann automatisch angeben müssen, wer der häufigste Fahrer sei.