11 12.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten vom 12. Dezember 2017 Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 machte der Beschuldigte erstmals konkrete Aussagen zur Sache (pag. 484 ff.): Der Beschuldigte führte aus, er habe den VW Amarok am Sonntagabend um ca. 20.00 Uhr zurück erhalten (pag. 486, Z. 6; Z. 18). Diesbezüglich habe er bei der Einvernahme vom 8. Februar 2016 gelogen (pag. 486, Z. 18 ff.). Später habe er einen Anruf entgegengenommen, bei welchem sich niemand gemeldet habe. Er habe sich normal mit Namen gemeldet.