22. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen.