12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 334 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Beweise bzw. Indizien sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.