209 ff.), der Ausdruck des Autobahnabschnitts Bern-Ostring – Bern-Wankdorf von Geomaps (pag. 320), die Rechnungen und Fotoaufnahmen der G.________AG betreffend dem Beschuldigten und der J.________AG (pag. 425 ff.), der Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse in Bern (pag. 462 ff.) sowie eine Kopie der Einträge der Agenda des Beschuldigten vom 10. und 11. Oktober 2015 (pag. 507). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 341, S. 13 ff. der Urteilsbegründung) und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.