10 ff.; pag. 60 ff.; pag. 313 f.). Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 12.2 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 348 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung).