Für die Kammer stellen sich folglich – wie bereits erstinstanzlich (vgl. pag. 337 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) – die Beweisfragen, ob der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 den VW Amarok lenkte und ob sich die ihm vorgeworfenen Sachverhalte wie angeklagt zugetragen haben.