10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten weitestgehend bestritten. Insbesondere bestreitet er, den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Nicht bestritten ist hingegen, dass die J.________AG Halterin des VW Amarok war und der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt als deren Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen war. Oberinstanzlich ist ferner unbestritten, dass der VW Amarok am Abend des 11. Oktober 2015 in eine Streifkollision verwickelt war. Für die Kammer stellen sich folglich – wie bereits erstinstanzlich (vgl. pag.