289): Auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf habe der Beschuldigte den VW Amarok beschleunigt. Er sei ohne anzuhalten davongefahren, nachdem er kurz zuvor eine Streifkollision mit dem BMW X5 verursacht hatte und damit auch davon habe ausgehen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. - Ziff. I.6 der Anklageschrift: Vereitelung von polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit – Art. 91a Abs. 1 SVG (pag. 290): Der Beschuldigte sei auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern- Wankdorf mit dem VW Amarok davongefahren ohne am Unfallort anzuhalten.