I.4 der Anklageschrift: Befahren einer Sperrfläche – Art. 90 Abs. 1 SVG (pag. 289): Der Beschuldigte habe kurz vor der physischen Nase zwischen den Fahrstreifen Richtung Grauholz und Bern-Neufeld resp. Bern-Wankdorf abrupt von der Überholspur Richtung Grauholz auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gewechselt und habe so die schraffierte Sperrfläche überfahren. Dies kurz nachdem er den rechts vor ihm fahrenden BMW X5 touchiert und nach rechts abgedrängt habe. - Ziff. I.5 der Anklageschrift: Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – Art. 92 Abs. 1 SVG (pag. 289):