Weder vor noch nach der Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gab der Beschuldigte irgendwelche Auskünfte. Eine eigentliche Aussage ist den Schreiben nicht zu entnehmen. In den Eingaben des Beschuldigten für die J.________AG (pag. 236 und 239) belastete dieser folglich weder die J.________AG noch sich selbst. Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Schreiben aus den Akten zu weisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung