g StPO [recte: Art. 178 Bst. g StPO] auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam, falls er die J.________AG im Falle einer Ausdehnung des Verfahrens auf dieselbe vertrete (pag. 238). Auf entsprechende Nachfrage wurde dem Beschuldigten sein Aussageverweigerungsrecht mit Schreiben vom 12. April 2016 zusätzlich erläutert (pag. 240). Der Beschuldigte wurde folglich bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 auf sein Aussageverweigerungsrecht als Vertreter der J.________AG hingewiesen. Weder vor noch nach der Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gab der Beschuldigte irgendwelche Auskünfte.