8.2 Ausführungen der Kammer Gemäss Art. 145 StPO kann eine einzuvernehmende Person eingeladen werden, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Zum Schutz der schriftlich einvernommenen Person ist diese in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte dürfen nicht unterlaufen werden (HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 StPO). Die Staatsanwaltschaft nahm erstmals am 23. März 2016 mit der J.________AG schriftlich Kontakt auf.