Erst am 14. Juni 2016 wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 74 ff.). Bei dieser Einvernahme wurde er bereits von seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, begleitet. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folglich sämtliche Beweiserhebungen als gültig und verwertbar.