Soweit das Gesetz die Information über das Verfahren bzw. über die Zwangsmassnahme erst nachträglich vorsieht, braucht noch keine Verteidigung beigegeben zu werden (BOMMER, in: Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 98 f.). Die Mitteilung über die geheime Überwachungsmassnahme hatte – wie bereits ausgeführt – erst mit Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 StPO; vgl. Ausführungen Ziff. 6.2 hiervor). Dem Beschuldigten brauchte zu diesem Zeitpunkt noch keine Verteidigung beigeordnet zu werden.